Übertragung der Gesetzgebungskompetenz zum Erschließungsrecht auf das Land Brandenburg

Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung Werneuchen fordert den Landtag auf, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Erschließungsbetragsrecht (§§127-135 BauGB) in die Gesetzgebungskompetenz des Landes zu übertragen. In der zu schaffenden landesgesetzlichen Bestimmung soll geregelt werden, dass Beiträge für die erstmalige Herstellung von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen nicht erhoben werden.

Begründung:
Seit der Änderung des Grundgesetzes am 27. Oktober 1994 steht die Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbetragsrecht den Ländern zu, nachdem sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des GG in der Fassung des genannten Änderungsgesetzes nicht mehr auf das „Recht der Erschließungsbeiträge erstreckt. Gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz1 GG gilt jedoch das bisher bundesrechtlich normierte Erschließungsbeitragsrecht als Bundesrecht fort, kann jedoch gem. Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 GG durch Landesrecht auch rückwirkend ersetzt werden.

Entscheidung der SVV:
Von den Abgeordneten in der Sitzung am 23.07.2020 mehrheitlich beschlossen.